Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) – Höhe, Anspruch und Ausnahmen in Österreich

Alle wichtigen Informationen zum Alleinverdienerabsetzbetrag (kurz AVAB) in Österreich, die Berechnung der Höhe, der Anspruch und mögliche Ausnahmen finden Sie hier!

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Arbeitet in der Familie nur eine Person, dann ist das Geld in vielen Fällen knapp. Allerdings ist dies häufig nicht anders möglich, da beispielsweise ein Elternteil für die Erziehung der gemeinsamen Kinder zuhause bleiben muss. In diesem Fall soll der so genannte Alleinverdienerabsetzbetrag (auch als AVAB bezeichnet) die Familie entlasten. Dies wird durch Einsparungen bei der Steuer möglich. Was es dazu alles zu wissen und zu beachten gilt, soll im Folgenden gezeigt werden.

Wie soeben erwähnt, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag dafür gedacht, Familien mit nur einem berufstätigen Elternteil zu entlasten. Darin wird somit auch ein Mittel gesehen, dem demographischen Wandel entgegen zu wirken. Die rechtliche Grundlage bildet der § 33 Abs. 4 Z 1des Einkommenssteuergesetzes. Jedoch muss die Familie einige Voraussetzungen erfüllen, damit diese Steuerentlastung tatsächlich geltend gemacht werden kann.

Anspruch

Der Anspruch auf den AVAB besteht nur dann, wenn die alleinverdienende Person mindestens ein Kind hat. Des Weiteren muss eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorgewiesen werden. Diese muss bereits seit sechs Monaten oder länger bestehen. Eine Lebensgemeinschaft reicht ebenfalls aus, wenn sie sich über diesen Zeitraum erstreckt hat. Sie lässt sich allerdings schwerer nachweisen. Eine eingetragene Ehe oder Lebenspartnerschaft sind somit die besseren Möglichkeiten, den Anspruch zu erfüllen.

Diese Regelung findet sich wieder in dem § 106 Abs. 3 EstG. Es wird außerdem festgelegt, dass es sich dabei um eine beständige Beziehung handeln muss. Die Partner dürfen somit nicht in einer so genannten “On- Off-Beziehung“ leben. Kurzzeitige Trennungen werden den Anspruch zwar nicht erlöschen lassen, bei dauerhaften kann dies jedoch durchaus der Fall sein. Der nichtarbeitende Partner darf außerdem nur ein beschränktes Einkommen pro Jahr haben. Dieses darf nicht höher als 6000 Euro ausfallen. Es werden alle Einkunftsarten einbezogen, um den Gesamtbetrag zu berechnen.

Voraussetzungen

Die Erfüllung der Voraussetzungen ist somit meist nur in der klassischen Konstellation gegeben. In dieser bleibt ein Elternteil bei dem Kind zuhause und kümmert sich um die Erziehung. Im klassischen Fall ist dies die Mutter. Sind die Eltern verheiratet und leben seit Jahren ohne Trennung, stehen die Chancen sehr gut, dass der Anspruch auf AVAB besteht. In diesem Fall dürfe die Ehefrau zwar nebenher einer Arbeit nachgehen, wie erwähnt darf diese pro Jahr jedoch nicht mehr als 6000 Euro an Einkünften generieren.

Die Unselbstständige Arbeit und der Alleinverdienerabsetzbetrag

Die meisten Personen sind Arbeitnehmer und befinden sich somit in einem Angestelltenverhältnis. Die Frage, wie sich dies auf den AVAB auswirkt, ist somit durchaus berechtigt. Die Einkünfte werden in dem § 25 EstG behandelt. Der Bruttobetrag ist demnach um die Werbungskosten, die Sozialversicherungsbeiträge, die Pendlerpauschale, und die Beiträge für freiwillige Mitgliedschaften gemindert. Von diesem neuen Betrag können anschließend noch die Zuschläge abgezogen werden. Diese können beispielsweise für Übersunden oder für Gefahren bei der Arbeit angefallen sein.

Die Steuerfreien Einkünfte spielen bei der Berechnung allerdings keine Rolle. So können Unterhaltszahlungen, Familienbeihilfe oder das Arbeitslosengeld ebenso wenig, wie das Kinderbetreuungsgeld oder die Notstandshilfe geltend gemacht werden.

Das Wochengeld: eine wichtige Ausnahme

Wie bereits der Überschrift zu entnehmen ist, stellt das Wochengeld eine wichtige Ausnahme im Rahmen des Alleinverdienerabsetzbetrages dar. Denn dieses wird angerechnet.

AVAB geltend machen

Der Anspruch auf den AVAB kann nur von einer natürlichen Person geltend gemacht werden, es muss sich dabei nicht um den Alleinverdiener persönlich handeln. Allerdings ist dies meist der Fall. Der absetzbare Betrag steht, wenn die besprochenen Voraussetzungen erfüllt werden, der Person mit dem höheren Einkommen zu. Da die zweite Person nicht mehr als 6000 Euro pro Jahr verdienen darf, ist die Entscheidung meist recht einfach, wer der beiden Partner den Anspruch nutzen wird. Es kann jedoch der Sonderfall eintreten, dass beide Partner genau gleich viel verdienen. In diesem Fall muss demjenigen der Fortritt gewährleistet werden, der den Haushalt führt.

Besonders entscheidend ist natürlich, wie viel durch den des Alleinverdienerabsetzbetrag tatsächlich gespart werden kann. Schließlich soll sich der Aufwand der Geltendmachung auch finanziell auszahlen. Hier lässt sich recht einfach sagen, dass je mehr Kinder vorhanden sind, desto höher fällt der Betrag aus. Bei einem Kind können jedes Jahr 494,00 Euro gespart werden. Bei zwei Kindern steigt der Betrag auf 669,00 Euro an. Mit drei Kindern ergibt sich ein AVAB von 889,00 Euro. Sind weitere Kinder vorhanden, steigt der Alleinverdienerabsetzbetrag um 220 Euro pro Kopf an.

Antrag und Formulare

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Partner den AVAB auch nutzen möchten, dann können sie den entsprechenden Antrag dafür stellen. Wenn es sich um eine nichtselbstständige Arbeit handelt, dann wird der AVAB bereits berücksichtigt. Dies geschieht im Zuge der Lohnverrechnung. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Formular E30 ausgefüllt haben. Denn in diesem wird das Vorliegen der Anspruchsvorraussetzungen erklärt.

Wenn hingegen eine selbstständige Arbeit ausgeführt wird, ist dieser Weg der Beantragung selbstverständlich nicht möglich. Was eine selbstständige Arbeit eigentlich ist, erläutert der § 22 EstG. In diesem Fall wird der Anspruch einfach im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht. Wenn der Antragsteller allerdings über ein sehr geringes Einkommen verfügt, dann kann es passieren, dass es zu einer so genannten Negativsteuer kommt. Besonders dann lohnt sich die Einkommenssteuererklärung.

Wichtiger Unterschied: der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Alleinerzieherabsetzbetrag. Nicht selten herrscht Verwirrung bei der Abgrenzung dieser beiden Ausdrücke.

Bei dem Alleinerzieherabsetzbetrag treten ganz ähnliche Regelungen in Kraft, allerdings braucht es dabei kein (Ehe-)Paar. Denn durch diesen Betrag sollen die Alleinerziehenden unterstützt werden. Das leibliche Kind muss dafür mindestens sechs Monate nur bei einem Elternteil leben. Die Beträge sind allerdings sehr ähnlich. Es ist nicht möglich, beide Ansprüche durchzusetzen.

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Stand: 04/2024